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   BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06   

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https://dejure.org/2008,4406
BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06 (https://dejure.org/2008,4406)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2008 - VIII B 163/06 (https://dejure.org/2008,4406)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - VIII B 163/06 (https://dejure.org/2008,4406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; Feststellung einer Steuerhinterziehung; Verstoß gegen den Akteninhalt; Hinweispflicht des Finanzgerichts

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 153a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung einer Revision wegen fehlerhafter materieller Rechtsanwendung; Verpflichtung des Gerichts zur Andeutung der für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Rechtsfolgen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Hingegen stellt die unzureichende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, m.w.N.).

    Soweit die Beschwerde rügt, das FG habe die Höhe der Steuerhinterziehung im Anschluss an die Feststellungen der Steuerfahndung lediglich geschätzt, statt diejenigen Beträge zugrunde zu legen, die sich aus den vom Kläger im FG-Verfahren vorgelegten Schreiben vom 28. Dezember 1999 bzw. 26. Januar 2001 ergeben und das FG habe die schriftliche Aussage des Zeugen X unzutreffend gewürdigt, so lässt dieser Vortrag außer Acht, dass die (etwaige) unzureichende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten grundsätzlich keinen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 246, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.1997 - X B 233/96

    Überprüfung der Beweiswürdigung in der Verfahrensrevision

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Denn nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einigung erzielt, sondern auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch widerstreitende Anträge gestellt haben, mussten die Beteiligten davon ausgehen, dass der in seiner Entscheidung freie Vollsenat nach dem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung nicht verpflichtet war, die Beteiligten darauf hinzuweisen, wie voraussichtlich entschieden werde; insbesondere war auch kein Hinweis erforderlich, der Senat werde im Urteil möglicherweise eine von der Formulierung des Vorsitzenden abweichende Rechtsansicht vertreten (BFH-Beschlüsse vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193; vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).

    Vielmehr war der Vollsenat in der Bewertung der Sach- und Rechtsfragen nach dem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung in seiner Entscheidung frei (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 605, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Der BFH hat mit Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.) das Problem der Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Steuerpflichtigen geklärt und u.a. zum Ausdruck gebracht, dass die für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Feststellungen nach den Vorschriften der AO und der FGO zu treffen sind.

    Er hat ferner deutlich gemacht, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduziertem Beweismaßes nicht zulässig ist und dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2000 - I B 40/99

    Sachaufklärungspflicht - Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Beweislastverteilung

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Insoweit ist auch geklärt, dass der einer Straftat Verdächtige sogar nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren weiterhin zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1999 - III B 51/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Divergenz; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Dies setzt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970).
  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 23.05.1996 - IV R 87/93

    1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2.

  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

  • BFH, 22.09.2005 - X B 58/05

    Betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08

    Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und Hinterziehung von

    So hatten der Kläger und seine Bevollmächtigte in den ersten 12 Jahren seit der Aufdeckung der Tat zunächst - trotz fortbestehender Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung ( BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099) - bewusst die Unwahrheit gesagt und angegeben, der Kläger habe mit den Konten im Land Q und im Land R nichts zu tun gehabt.

    Bei seiner Wertentscheidung, einer solchen, nicht hinreichend individualisierten Zeugenbenennung nicht nachzugehen, berücksichtigt der erkennende Senat auch, dass auch nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bestehen bleibt ( BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099 , vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496 , vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914).

    Dies gilt auch dann, wenn die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO verletzt worden ist ( BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 für die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Steuerpflichtigen unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; ferner BFH-Beschlüsse vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246 , vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).

    Insbesondere kann der Vorsatz der Steuerhinterziehung nicht bereits deshalb angenommen werden, weil und soweit ein Steuerpflichtiger Geldbeträge im Ausland angelegt hat ( BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).

    Denn das FG darf ohne weiteres Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafverfahren übernehmen ( BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).

    Denn die für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Feststellungen sind nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO und der FGO zu treffen ( BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).

  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

    Das FG hat zwar einerseits die höchstrichterliche Rechtsprechung referiert, wonach bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen, weder eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen ist noch eine Reduzierung des Beweismaßes vorgenommen werden darf, sondern stets die volle Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung erforderlich ist (BFH-Entscheidungen vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, und vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099, unter 1.).
  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 64/09

    Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Feststellung einer Steuerhinterziehung hat der BFH insbesondere ausgeführt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist und dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 25.04.2008 - VIII S 10/08

    Funktion der Anhörungsrüge - rechtliches Gehör - Statthaftigkeit der

    Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 13. September 2006 11 K 2626/02 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzeswidrig noch willkürlich.

  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 66/09

    Haftung des Leiters des Referats Kassenverwaltung und Tresorverwaltung eines

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Feststellung einer Steuerhinterziehung hat der BFH insbesondere ausgeführt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist und dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 65/09

    Haftung des Leiters der Depotverwaltung sowie der Kassenverwaltung und

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Feststellung einer Steuerhinterziehung hat der BFH insbesondere ausgeführt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist und dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 02.04.2009 - VIII B 176/08

    Feststellungslast und Schätzung bei Steuerhinterziehung

    Über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 24.09.2008 - VI B 107/07

    Zulassung der Revision bei objektiv willkürlicher oder greifbar gesetzeswidriger

    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970; vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 04.07.2008 - II B 66/07

    Feststellung einer Steuerhinterziehung durch FA und FG - Darlegung der

    Gleiches gilt auch für die Einstellung eines Strafverfahrens (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).
  • BFH, 20.09.2012 - VIII B 119/11

    NZB, Terminsverlegung, Recht auf Gehör

    Ein derartiger Verstoß ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2008 - V B 1/08

    Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG 1999

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